Umgang mit KI in der Lehre und bei Prüfungen

Wie ist der Umgang mit KI in der Lehre und bei Prüfungen

Die Lehrenden/Prüfenden der Hochschule Trier beschäftigen sich derzeit intensiv mit der Thematik der Nutzung von KI-Systemen in der Lehre und bei Prüfungen. Aufgrund der schnellen Entwicklung ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen.

Die Hochschule Trier hat in ihrer Allgemeinen Ordnung für die Studiengänge an der Hochschule Trier vom 04.05.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom 24.01.2024 Regelungen zum Umgang mit KI Systemen aufgenommen. Über diesen Link gelangen Sie in den publicus, Amtliches Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier, dort finden Sie alle veröffentlichten Ordnungen der Hochschule Trier. Für die Allgemeine Ordnung für Prüfungen (= A-PO) wurde hier eine hervorgehobene Box eingerichtet, in der die für diese Ordnung relevanten Dokumente zu finden sind.

Im Grundsatz ist geregelt: Die Nutzung ist verboten, es sei denn die Nutzung ist durch die Lehrenden/Prüfenden explizit erlaubt und die Nutzung wird entsprechend angegeben. Der Prozess des Umgangs mit KI ist noch nicht abgeschlossen, die Lehrenden legen für sich fest, wie und in wieweit sie KI Systeme in die Lehre und auch in Prüfungen einbinden.
Bei Hausarbeiten, Projektarbeiten, Seminararbeiten, bei Abschlussarbeiten und ähnlichen Prüfungen, bei denen die Studierenden selbstständig Texte verfassen müssen, gilt auf jeden Fall der Grundsatz, sich mit den Lehrenden/Prüfenden zur möglichen Nutzung und zur erforderlichen Kennzeichnung und Darstellung der Nutzung abzusprechen.
Erfolgt dies nicht und die Nutzung wird bei der Bewertung der Leistung festgestellt, gilt dies als Täuschungsversuch und diese Prüfung wird mit "nicht bestanden" bewertet.

Entsprechende Handreichungen sind derzeit in der Bearbeitung und werden nach der Fertigstellung entsprechend veröffentlicht.

Einen Auszug aus der A-PO mit dem Wortlaut des entsprechenden Paragraphen finden Sie bei der nächsten Frage.

Gibt es Regelungen zur Nutzung von KI in der Lehre und bei Prüfungen?

Ja. Die Hochschule Trier hat in ihrer Allgemeinen Ordnung für die Studiengänge an der Hochschule Trier vom 04.05.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom 24.01.2024 Regelungen zum Umgang mit KI Systemen aufgenommen. Über diesen Link gelangen Sie in den publicus, Amtliches Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier, dort finden Sie alle veröffentlichten Ordnungen der Hochschule Trier. Für die Allgemeine Ordnung für Prüfungen (= A-PO) wurde hier eine hervorgehobene Box eingerichtet, in der die für diese Ordnung relevanten Dokumente zu finden sind.

Im Grundsatz ist geregelt: Die Nutzung ist verboten, es sei denn die Nutzung ist durch die Lehrenden/Prüfenden explizit erlaubt und die Nutzung wird entsprechend angegeben. Der Prozess des Umgangs mit KI ist noch nicht abgeschlossen, die Lehrenden legen für sich fest, wie und in wieweit sie KI Systeme in die Lehre und auch in Prüfungen einbinden.
Bei Hausarbeiten, Projektarbeiten, Seminararbeiten, bei Abschlussarbeiten und ähnlichen Prüfungen, bei denen die Studierenden selbstständig Texte verfassen müssen, gilt auf jeden Fall der Grundsatz, sich mit den Lehrenden/Prüfenden zur möglichen Nutzung und zur erforderlichen Kennzeichnung und Darstellung der Nutzung abzusprechen.
Erfolgt dies nicht und die Nutzung wird bei der Bewertung der Leistung festgestellt, gilt dies als Täuschungsversuch und diese Prüfung wird mit "nicht bestanden" bewertet.

Hier sehen Sie die derzeit aktuelle Regelung bezüglich Plagiat und Nutzung von KI:

§ 12 (5) A-PO: Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2-4 A-PO gelten als mit "nicht ausreichend" bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn sie ganz oder in wesentlichen Teilen nicht von den Studierenden selbst, sondern von anderen Personen stammen, und dies nicht in wissenschaftlich gebräuchlicher Art und Weise, z.B. durch Zitierung, kenntlich gemacht ist (Plagiat). Zur Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt, ist eine weitere prüfungsberechtigte Person gemäß § 3 Abs. 2 A-PO hinzuzuziehen. Handelt es sich um ein Plagiat, kann eine Wiederholung der Prüfungsleistung nach § 14 Abs. 4 A-PO ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Wiederholung nach § 14 Abs. 4 A-PO entscheidet der jeweilige zuständige Prüfungsausschuss.

§ 12 (6) A-PO: Die Verwendung von Künstliche Intelligenz-Anwendungen (KI-Anwendungen), die nach bestimmten Vorgaben automatisiert Inhalte erstellen können, stellt ein unzulässiges Hilfsmittel bei Prüfungsleistungen gemäß § 5 bis 10 dieser Ordnung dar, wenn nicht die Nutzung von KI-Anwendungen nach Abs. 6a erlaubt ist. Bei Prüfungsleistungen, für die eine Eigenständigkeitserklärung gefordert wird, ist in dieser nach § 10 Abs. 7 Satz 4 dieser Ordnung ebenfalls durch die Studierenden ausdrücklich zu versichern, dass sie insbesondere nicht mithilfe einer KI-generierten Unterstützung erstellt worden sind.

§ 12 (6a) A-PO: Abweichend von § 12 Abs. 6 Satz 1 kann für die einzelnen Studiengänge in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen und/oder Modulhandbüchern festgelegt werden, dass die Verwendung von KI-Anwendungen als Hilfsmittel bei Studien- und Prüfungsleistungen in dort näher bestimmter Art und in näher bestimmtem Umfang unter Einhaltung von ebenfalls näher bestimmten Kennzeichnungspflichten zulässig ist. Für einzelne Prüfungsleistungen kann zudem die Verwendung von KI-Anwendungen von dem Prüfenden rechtzeitig (i.d.R. zu Vorlesungsbeginn) in schriftlicher Form gestattet werden. Soweit in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen und/oder Modulhandbüchern hierzu nicht anderes bestimmt ist, haben die Studierenden mindestens die Quelle/Herkunft anzugeben und die eingesetzten Prompts zu dokumentieren. Bei Prüfungsleistungen, für die eine Eigenständigkeitserklärung gefordert wird, ist in dieser nach § 10 Abs. 7 Satz 4 dieser Ordnung ebenfalls durch die Studierenden ausdrücklich zu versichern, dass sie die von den jeweiligen Fachprüfungsordnungen und/oder Modulhandbüchern und/oder von den Prüfenden für die Verwendung von KI-Anwendungen vorgesehenen Regelungen eingehalten und insbesondere die von den KI-Anwendungen generierten Inhalte kenntlich gemacht haben; sie haben weiter zu versichern, dass sie die KI-generierten Inhalte kritisch auf sachliche Richtigkeit geprüft haben.

 

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