Eltern (auch alleinerziehende) mit Wohnsitz in Deutschland erhalten Kindergeld. In Deutschland lebende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl an Kindern, die in einer Familie leben:
Diese Leistung gibt es:
Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in einer ersten Berufsausbildung ist unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Es können jedoch nur Kinder berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als 20 Stunden regelmäßiger wochentlicher Arbeitszeit nachgehen.
Grundsätzlich wird das Kindergeld an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern zusammen, können diese bestimmen, an wen das Geld ausbezahlt werden soll.
Wenn ein volljähriges Kind außerhalb des Elternhaushalts lebt, bekommt derjenige das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt zahlt. Sollten Sie als studierende Eltern selbst noch Kindergeld beziehen, wird dieses nach der Geburt nur weitergezahlt, wenn Sie selbst keine Elternzeit oder kein Elterngeld in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Kindergeld muss schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse gestellt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Eltern (bzw. den Kindergeldberechtigten) des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.
Kinderzuschlag ist ein zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlter Betrag, der Familien mit niedrigem Einkommen unterstützen soll. Anspruch haben Alleinerziehende und Elternpaare, wenn ihre Kinder unverheiratet und unter 25 Jahre alt sind und wenn
Der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 170 €/Monat je Kind wird zusammen mit dem Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Kindern wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag gebildet. Für bestimmte Personengruppen, unter anderem auch Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, kommt der Kinderzuschlag nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe, ist eine Zahlung des Kinderzuschlags nicht möglich.
Bezieher vom Kinderzuschlag können außerdem zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Diese können gewährt werden um Schulausflüge, Ausstattung mit Schulbedarf, Lernförderung oder Mahlzeiten in der Schule zu finanzieren. Die Bildung- und Teilhabeleistungen können bei zuständigen kommunalen Stellen beantragt werden. Die notwendigen Formulare sind ebenfalls dort zu erhalten oder können unter www.arbeitsagentur.de heruntergeladen werden.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Familienkasse.
Familienkasse Trier
Schönbornstr. 1
54295 Trier
Servicetelefon: 0800 - 45 55 530
E-Mail: familienkasse-trier(at)arbeitsagentur.de
Für Birkenfeld und Idar-Oberstein:
Familienkasse Bad Kreuznach
Bosenheimer Str. 26
55543 Bad Kreuznach
Tel: 01801 – 546 337
E-Mail: familienkasse-badkreuznach(at)arbeitsagentur.de