Ja, wenn Sie an einer Prüfung teilnehmen möchten, müssen Sie sich über das Studierendenverwaltungsprogramm QIS für diese Prüfung anmelden. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen (Nachklausuren), Vorleistungen, IP´s, Seminare/Vertiefungen, Fachprojekte usw.
Die Anmeldung muss innerhalb der Anmeldefristen erfolgen. Die Anmeldefristen finden Sie im QIS bei der betreffenden Prüfung. Diese Anmeldefristen sind Ausschlussfristen. Eine Anmeldung kann nur bis zum letzten Tag der Frist (24:00 Uhr erfolgen). Nach Ablauf der Anmeldefrist kann keine Anmeldung zur Prüfung mehr erfolgen.
Wenden Sie sich in diesen Fällen unbedingt unverzüglich an das Prüfungsamt.
Die Anmeldung muss innerhalb der Anmeldefristen erfolgen. Die Anmeldefristen finden Sie im QIS bei der betreffenden Prüfung. Diese Anmeldefristen sind Ausschlussfristen. Eine Anmeldung kann nur bis zum letzten Tag der Frist (24:00 Uhr erfolgen). Nach Ablauf der Anmeldefrist kann keine Anmeldung zur Prüfung mehr erfolgen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an das Prüfungsamt.
Ja, Sie müssen sich im QIS für IP, Fachprojekt und Laborprojekt anmelden. Hierfür gelten folgende Anmeldefristen: Im Sommersemester Anmeldung bis 15.05. und im Wintersemester bis 15.11.
Wenn Sie sich nicht fristgerecht innerhalb der Anmeldefristen zu einer Prüfung angemeldet haben, dürfen Sie an dieser Prüfung nicht teilnehmen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an das Prüfungsamt.
Überprüfen Sie regelmäßig im QIS, ob Sie für alle Prüfungen, an denen Sie teilnehmen möchten, auch wirklich angemeldet sind.
Bei technischen Problemen bei der Anmeldung wenden Sie sich bitte unbedingt innerhalb der Anmeldefristen an das Prüfungsamt. Hierzu ist auch eine E-Mail an das Prüfungsamt bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist geeignet, in der Sie Ihr Anliegen darlegen und angeben, für welche Prüfung das Prüfungsamt Sie anmelden soll. Wenn diese E-Mail innerhalb der Anmeldefrist (= bis zum letzten Tag der Frist, 24:00 Uhr) beim Prüfungsamt eingeht, kann das Prüfungsamt Sie für diese Prüfung anmelden.
Wenn diese E-Mail nach Ablauf der Anmeldefrist eingeht, ist eine Anmeldung zu dieser Prüfung nicht mehr möglich.
Sie können nur von Prüfungen zurücktreten, für die noch keine Teilnahmeverpflichtung besteht. Dies gilt für alle Prüfungen im ersten Prüfungsversuch, bei denen noch nicht die „1+4-Regelung“ eingetreten ist.
Beispiel: Prüfung des ersten Semesters, Anmeldung zum ersten Versuch im ersten, zweiten, dritten oder vierten Semester = hiervon können sie zurücktreten. Im fünften Semester ist kein Rücktritt mehr möglich, da hier für diese Prüfung die „1+4-Regelung“ eintritt und Sie den ersten Versuch ableisten müssen.
Ein solcher Rücktritt ist jedoch nur während der Ausschlussfristen zur An- und Abmeldung von Prüfungen möglich.
Von Prüfungen nach der „1+4-Regelung“ und von Wiederholungsversuchen ist ein regulärer Rücktritt nicht möglich. Hier kommt nur ein Rücktritt mit anerkanntem Grund z. B. wegen attestierter Erkrankung in Betracht. Die triftigen Gründe sind glaubhaft zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen.
Ein Rücktritt von einer begonnenen Prüfung ist nur aufgrund akut auftretender triftiger Gründe möglich, wenn Sie z. B. nach Beginn der Prüfung feststellen, dass Sie aufgrund von Einschränkungen (z.B. wegen Krankheit) in Ihrer Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass Ihnen eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich und nicht zumutbar ist.
In diesem Fall ist folgendes Vorgehen durch die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche Umweltwirtschaft/Umweltrecht und Umweltplanung/Umwelttechnik beschlossen worden:
Wenn Sie trotz vorliegender Einschränkungen an einer Prüfung teilnehmen, nehmen Sie bewusst das Risiko eines Misserfolges in Kauf und haben beim Nichtbestehen der Prüfung die Konsequenzen zu tragen. Insbesondere wenn Sie die Bewertung Ihrer Prüfung abwarten, verwirken Sie durch dieses Abwarten Ihr Rücktrittsrecht.
Wenn Sie nach Beginn Ihres Studiums in einem Studiengang feststellen, dass dieser Studiengang nicht dem entspricht, was Sie sich für Ihren beruflichen Werdegang vorstellen, können Sie einen Wechsel in einen anderen Studiengang beantragen.
Hierfür gibt es ein eigenes Antragsformular, welches Sie beim Prüfungsamt als Original und auf den Internetseiten in der Rubrik „Prüfungsamt“, „Formulare für Studierende“ als Download erhalten.
Wir raten Ihnen, sich vor dem Studiengangwechsel im Prüfungsamt ausführlich beraten zu lassen und hierfür einen Termin mit der für Ihren Studiengang zuständigen Person zu vereinbaren.
Der Antrag auf Studiengangwechsel ist im Prüfungsamt abzugeben und wird nach der Bearbeitung an den Studienservice zur Umstellung Ihrer Daten im Studierendenverwaltungssystem QIS weitergeleitet.
Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist für das folgende Semester, spätestens bis zum Ende eines Semesters für das Folgesemester im Prüfungsamt einzureichen.
Anhand Ihrer vorliegenden Leistungen können Sie gemäß vom Fachbereich festgelegter Anerkennungslisten bereits erbrachte Leistungen aus dem alten Studiengang für den neuen Studiengang anerkennen lassen. Anhand der anerkannten ECTS-Leistungspunkte erfolgt die Einstufung in das entsprechende Fachsemester im neuen Studiengang.
0 – 29 ECTS = 1. Fachsemester
30 – 59 ECTS = 2. Fachsemester
60 – 89 ECTS = 3. Fachsemester
90 – 119 ECTS = 4. Fachsemester
120 – 149 ECTS = 5. Fachsemester
150 – 179 ECTS = 6. Fachsemester
180 – 209 ECTS = 7. Fachsemester
Ja, Sie können in einen Studiengang, in dem Sie schon mal eingeschrieben waren, zurückwechseln bzw. sich erneut einschreiben. Dies geht jedoch nur, wenn in diesem Studiengang noch der Prüfungsanspruch besteht. Bei Verlust des Prüfungsanspruches in diesem Studiengang ist eine erneute Einschreibung in diesen Studiengang nicht möglich.
Wenn Sie sich erneut in einen Studiengang einschreiben, in dem Sie schon mal eingeschrieben waren, wird der alte Status wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Zählung der Fachsemester dort weitergeht, wo sie stehen geblieben ist. Außerdem werden die Fehlversuche, die bereits unternommen wurden, bei der erneuten Einschreibung angerechnet werden. Bereits erbrachte Leistungen werden von Amts wegen anerkannt.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie bei einer erneuten Einschreibung in denselben Studiengang unmittelbar evtl. bereits anstehende Wiederholungsprüfungen ableisten müssen. Gleiches gilt für Prüfungsversuche, die gemäß der „1+4-Regelung“ anstehen.
Die Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten, der Fehlversuche und Fachsemester sowie die anstehende Prüfungsverpflichtung wird Ihnen mit einem endgültigen Einstufungsbescheid mitgeteilt.