Semesterbeiträge

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH):

(BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10) sowie zusätzlich (BFH-Urteil vom 28.7.2011 - VI R 38/10)

Studium kann von der Steuer abgesetzt werden

Studierende können die Kosten ihrer Ausbildung in Zukunft leichter steuerlich geltend machen.

Hierzu zählen auch die jedes Semester zu entrichtenden Semesterbeiträge in einer Höhe von bis zu 500 Euro, die als vorweggenommene Werbungskosten beim Finanzamt nun geltend gemacht werden können. 

Das geht in vielen Fällen auch rückwirkend. Anita Käding vom Bund der Steuerzahler gab die Auskunft: «Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen».  Bis zum 31. Dezember 2012 kann also noch die Erklärung für 2008 abgegeben werden.

Was genau kann man  weiterhin absetzen?

Man kann alles beantragen, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste und belegt ist. Dazu zählen neben den Studiengebühren auch die Ausgaben für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von Abschlussarbeiten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Uni gehören ebenfalls dazu. Das gilt aber nur, wenn die Betroffenen die Kosten selbst bezahlt haben und nicht etwa für die von Eltern übernommenen Kosten.

Wer schon eine Steuererklärung eingereicht hat, kann die Kosten nur dann nachträglich geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. 

In der rechten Spalte finden Sie eine Standard-Bescheinigung der zu zahlenden Studierendenbeiträge von unserer Fachhochschule - seit dem Jahre 2007 zum Selbstausdrucken.

Gebührenbescheinigungen (Einzelposten) können im Studierendenportal oder per E-Mail unter studienservice@umwelt-campus.de angefordert werden.

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