Beurlaubung
Studierende, die in einem Semester aus wichtigen Gründen nicht an den zur Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung sollte in der Regel nicht über zwei aufeinander folgende Semester ausgedehnt werden. Die Beurlaubung ist grundsätzlich jeweils nur für die Dauer eines Semesters zu Semesterbeginn auszusprechen und ist bis zum Ablauf der Rückmeldefrist zu stellen. In dem Beurlaubungsantrag ist der Grund für die beantragte Beurlaubung zu bezeichnen und mit geeigneten Nachweisen (z.B. ärztliche Atteste usw.) glaubhaft zu machen. Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums und während des ersten Semesters ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine rückwirkende Beurlaubung findet nicht statt. Ausnahmen sind lediglich bei plötzlich und unerwartet nach Semesterbeginn eintretenden Ereignissen innerhalb von 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während eines Urlaubssemesters können keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Bitte beachten Sie, dass der Semesterbeitrag auch bei einem Antrag auf Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist überwiesen werden muss.
Als Beurlaubungsgründe kommen insbesondere in Betracht:
- eine länger andauernde Erkrankung des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester verhindert,
- Pflege eines erkrankten oder sonstigen hilfebedürftigen Angehörigen sowie Lebensparter/in, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester, insbesondere der durch die Pflege bedingten überwiegenden persönlichen Anwesenheit beim zu Pflegenden, nicht möglich macht,
- Praktika, sofern sie nicht durch eine Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschrieben sind,
- ein Studienaufenthalt im Ausland oder die Ableistung einer dem Studium oder mit dem Studium verbundenen beruflichen Perspektive dienenden praktischen Auslandstätigkeit
- Zeiten einer Schwangerschaft oder Erziehungszeiten eines Kindes
- Finanzierung des Studiums
- Tätigkeit entsprechend des Bundesfreiwilligendienstgesetztes (BFDG)
- Fälle sonstiger besonderer sozialer Härte
Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist ausgeschlossen.
Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie unter der Rubrik Formulare und Anträge auf folgender Seite.
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