Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Sollten Sie, als pflegende Person, durch Krankheit oder aus anderen Gründen an der Verrichtung der Pflege verhindert sein, besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse Verhinderungspflege zu beantragen.

Diese Ersatzpflege kann stationär oder ambulant erfolgen, durch private Pflegedienste oder durch Bekannte, die sich dazu bereit erklärt haben. Die Entscheidung darüber liegt in Ihrem Ermessen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse, auch wenn ein/e Bekannte/r die zu pflegende Person betreut. Die Pflegekasse erstattet Ihre Ausgaben für diesen Dienst (bitte besprechen Sie dies vorher mit der Pflegekasse um sicher zu gehen, alle formalen Anforderungen der Rückerstattung zu erfüllen).

Auf diese Verhinderungspflege haben Sie maximal 42 Kalendertage im Jahr Anspruch und es kann ein Zuschuss von 1.612 € gewährt werden. Sie müssen diese vier Wochen allerdings nicht unbedingt am Stück in Anspruch nehmen, sondern können sie sogar stundenweise beantragen. Voraussetzung ist, dass eine Pflegestufe vorliegt (mindestens 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Sie die Pflege schon seit sechs Monaten ununterbrochen übernommen haben.

Während Ihres Urlaubs oder Ihrer Erkrankung werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weiterbezahlt. Auch Ihre anderen Sozialversicherungen bleiben bestehen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen in stationäre Pflege. Auf Kurzzeitpflege haben Sie 28 Tage im Jahr Anspruch, sie wird ebenfalls mit 1.612 € bezuschusst. Sie kann aber auch durch Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 € auf 3.224 € verdoppelt werden, soweit die Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Kurzzeitpflege kann beispielsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung beantragt werden, wenn eine geregelte Betreuung noch nicht gesichert ist. Sie kann ebenso in Anspruch genommen werden, um einen Urlaub zu ermöglichen und sich vom Pflegealltag zu erholen.

Die Unterschiede sind jedoch, dass die Kurzzeitpflege nur stationär in einem Seniorenheim erfolgen kann. Auch gibt es bei der Kurzzeitpflege keine zeitliche Voraussetzung (Verhinderungspflege wird erst nach einer ununterbrochenen Pflegezeit von sechs Monaten gestattet), sie können diese direkt beantragen. Gemein mit der Verhinderungspflege ist wiederum, dass Sie den Zeitraum der Ersatzpflege frei wählen können.


Sie haben also insgesamt acht Wochen Anspruch auf Ersatzpflege, bitte beachten Sie jedoch die verschiedenen Voraussetzungen von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, um die für Ihre momentane Situation am besten geeignetste zu finden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

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