Die Hochschulen fördern gemäß § 2 Abs. 4 HochSchG die Vereinbarkeit von Familie und Studium. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschulen möglichst selbstständig und barrierefrei nutzen können. Ein entsprechender Nachteilsausgleich ist auch in den Prüfungsordnungen verankert.
Die Studierenden erhalten im Prüfungsamt eine ausführliche und individuelle Beratung. Es wird empfohlen, sich bei persönlichen und familiären Problemen frühzeitig und vertrauensvoll an das Prüfungsamt zu wenden, denn nur dann kann die bestmögliche Lösung gefunden werden. Die Mitarbeiter*innen im Prüfungsamt und auch die Mitglieder der Prüfungsausschüsse unterliegen der Amtsverschwiegenheit, die Anliegen der Antragstellenden werden mit höchster Sorgfalt und Diskretion behandelt. Für die Hochschule Trier ist es ein großes Anliegen, ihre Studierenden in Belastungssituationen, die sie bei ihrem Studium beeinträchtigen, zu unterstützen.
Die Prüfungsausschüsse am Umwelt-Campus Birkenfeld sind für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Damit sind sie das zuständige Gremium, um über Anträge von Studierenden, die in irgendeiner Form die Ableistung von Prüfungen betreffen, zu entscheiden.
Beispiele für mögliche Sondergenehmigungen aufgrund von persönlichen Belastungssituationen:
Sondergenehmigungen, wie z. B. die oben genannten, sind nur aufgrund tatsächlich vorliegender und glaubhaft nachgewiesener triftiger Gründe wie z. B. einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder auch aufgrund einer Lernstörung wie z. B. Lese- Rechtschreibschwäche, möglich.
Für die Antragstellung sind folgende Schritte erforderlich:
Die Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses wird den Antragstellenden durch das Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt inkl. einer Begründung im Falle einer Ablehnung des Antrages. Bei Bedarf erhalten die Antragstellenden spezielle Bescheinigungen, die z. B. bei Prüfungen vorzulegen sind.
Als Hilfestellung für die Antragstellung finden Sie hier ein Hinweisblatt mit einer Zusammenstellung, welche Angaben in den als Nachweis beizulegenden ärztlichen Attesten anzugeben sind. Diese Angaben sollen sich auch in Ihrem Antragschreiben wiederfinden, in dem die Gründe für Ihren Antrag ausführlich darzulegen sind.
Die Prüfungsausschüsse sind zuständig für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere Anträge für einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung.
Hierzu fassen sie Beschlüsse, die Prüfungsangelegenheiten regeln, die Prüfungsordnungen ergänzen oder Genehmigungen für einzelne Studierende beinhalten.
Das Verfahren der Antragstellung ist bei der oben stehenden Frage beschrieben.
Jeder Fachbereich hat einen Prüfungsausschuss gebildet, die Mitglieder werden von den Fachbereichsräten bestimmt.
Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre.
Die allgemeingültigen Beschlüsse der einzelnen Prüfungsausschüsse finden Sie in den folgenden Boxen.
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