Vorlage Amtsärztlicher Atteste

Ab dem Sommersemester müssen ab dem vierten vorgelegten Attest wieder Amtsärztliche Atteste vorgelegt werden.

Vorlage Amtsärztlicher Atteste

Am UCB können Studierende bei Erkrankungen bei Prüfungen für drei Prüfungstermine ärztliche Atteste eines Hausarztes oder eines Facharztes vorlegen. Die Anzahl der Atteste wird gezählt. Ab der vierten und jeder weiteren Erkrankung bei Prüfungen sind darüber hinaus aufgrund von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (siehe unten) amtsärztliche Atteste vorzulegen. Amtsärzte sind bei den Gesundheitsämtern des Wohnortes oder des Studienortes zu finden. Für die Ausstellung solcher Atteste ist eine Gebühr beim Amtsarzt zu entrichten, diese Gebühr wird nicht von der Hochschule erstattet.

Beschlüsse: In den beiden Fachbereichen Umweltwirtschaft/Umweltrecht (UW/UR) sowie Umweltplanung/Umwelttechnik (UP/UT) haben die Prüfungsausschüsse per Beschluss folgende Regelung festgelegt:

UW/UR, Beschluss vom 15.10.2008: Nach dreimaliger Krankmeldung eines Studierenden zu Prüfungsterminen ist ab dem vierten Mal dem Prüfungsamt unaufgefordert ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Bei Nichtbefolgen dieser Regelung wird die Prüfungsleistung als nicht bestanden gewertet.

UP/UT, Beschluss vom 03.12.2003: Nach dreimaliger Krankmeldung eines Studierenden zu Prüfungsterminen wird ein amtsärztliches Attest gefordert. Dieses Attest ist unaufgefordert mit der vierten Krankmeldung an das Prüfungsamt zu senden. Bei Nichtbefolgen dieser Regelung wird die Prüfungsleistung als nicht bestanden gewertet.
Aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses UP/UT vom 15.06.2016 ist von Studierenden im Fachbereich UP/UT auch bei einem Rücktritt nach Beginn der Bearbeitung einer Prüfung ein amtsärztliches Attest einzureichen.

Diese Beschlüsse können unter folgendem Link nach Klick auf die jeweilige Fachbereichs-Box nachgelesen werden: https://www.umwelt-campus.de/studium/informationen-service/pruefungsamt/antraege-an-pruefungsausschuesse . Hier finden Sie weitere Beschlüsse der Prüfungsausschüsse, z. B. auch zum erforderlichen Inhalt solcher amtsärztlicher Atteste.

Während der Corona Ausnahmesituation haben die Gesundheitsämter die Hochschulen gebeten, auf die Vorlage solcher Atteste zu verzichten. Dieser Bitte sind wir nun bis einschließlich Wintersemester 2023/2024 nachgekommen. Da mittlerweile alle Corona-Sonderregelungen beendet sind und sich die Situation in den Gesundheitsämtern wieder entspannt hat, werden die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse ab dem Sommersemester 2024 wieder umgesetzt. 

Ab dem Sommersemester 2024 müssen nun wieder amtsärztliche Atteste eingereicht werden, wenn man als Studierende/r bereits drei Atteste für Prüfungen vorgelegt hat bzw. in einem Studiengang des Fachbereichs UP/UT studiert und eine Prüfung nach Beginn der Bearbeitung der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen abbricht.

Das Prüfungsamt wird die Zählung der bisher eingegangenen Atteste überprüfen. Atteste, die in den Semestern mit den Corona-Sonderregelungen (= Sommersemester 2020 bis einschließlich Sommersemester 2023) vorgelegt wurden, werden dabei nicht gezählt!

Alle Studierenden, bei denen bis zum Wintersemester 2019/2020 bereits drei Atteste eingegangen sind, haben vom Prüfungsamt einen Bescheid über die Amtsarztpflicht erhalten. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und die Verpflichtung zur Vorlage amtsärztlicher Atteste gilt nun ab dem Sommersemester 2024 für diese Studierenden erneut.

Studierende, bei denen ab dem Wintersemester 2023/2024 drei oder mehr Atteste eingegangen sind oder in einem der folgenden Semester eingehen, werden einen Bescheid über die Amtsarztpflicht erhalten und sind dann bei jeder weiteren Erkrankung bei Prüfungen zur Vorlage amtsärztlicher Atteste verpflichtet. 

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.

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