Praktische Vorbildung, Übergang Bachelor zu Master

Was ist die praktische Vorbildung und wie und wo kann ich diese anerkennen lassen?

Wenn sie ein Bachelorstudium aufnehmen, ist der Nachweis über eine praktische Vorbildung von i. d. R. 12 Wochen (1 Jahr bei dualen Studiengängen) erforderlich. Dies wird auch Grund- und Fachpraktikum genannt.

Diese praktische Vorbildung ist von einem betreuenden Prüfer Ihres Fachbereichs anzuerkennen. Hierfür gibt es bei den Fachbereichssekretariaten spezielle Anerkennungsformulare. Ihrem betreuenden Prüfer müssen Sie die Nachweise der praktischen Vorbildung (Bescheinigung der Praktikantenstelle mit Beschreibung der Tätigkeiten und der Dauer) sowie den Antrag auf Anerkennung vorlegen.

 

Nach der Anerkennung ist das Anerkennungsformular im Prüfungsamt abzugeben, dort wird die Anerkennung im QIS eingetragen.

 

Die Anerkennung der praktischen Vorbildung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Bachelor-Abschlussarbeit.

Wie geht der Übergang von Bachelor zu Master von statten? Was ist hier zu beachten?

Gemäß § 19 Abs. 2 Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz ist Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss (= Diplom oder Bachelor). Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden (= z. B. Notendurchschnitt bei Bachelor von mind. 2,5).

In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 2 (= Einschreibung in einen Masterstudiengang ohne Bachelorabschluss).

Sie können sich also bereits in einen Masterstudiengang einschreiben, bevor Sie den Bachelorabschluss erreicht haben. Ein Blick in die Prüfungsordnung des betreffenden Masterstudiengangs sagt Ihnen, ob dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (z. B. es dürfen nur noch 30 ECTS fehlen oder es darf nur noch die Abschlussarbeit ausstehen).

Eine parallele Einschreibung macht jedoch nur Sinn, wenn Sie tatsächlich am Ende Ihres Bachelorstudiums angelangt sind und evtl. nur noch Bewertungen einzelner Prüfungen ausstehen. Bedenken Sie auch, dass bei einer Einschreibung in den Masterstudiengang schon Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstehen in einer Zeit, in der Sie sich eigentlich noch auf die Ausarbeitung Ihrer Abschlussarbeit konzentrieren sollten. Diese Zeit sollten Sie sich nehmen, um damit die Grundlage für einen guten Abschluss und eine gute Gesamtnote zu schaffen. Die Gefahr ist groß, dass Sie sich bereits auf den Master konzentrieren, dabei Ihren Bachelorabschluss vernachlässigen und dann die erforderliche Mindestnote nicht erreichen oder gar den Prüfungsanspruch im Bachelor verlieren und damit die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang nicht erreichen.

Gemäß Hochschulgesetz hat dies zur Folge, dass die Einschreibung in den Masterstudiengang erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nach der Einschreibung nachgewiesen werden.

Es kann jedoch auch sein, dass Sie sich in dem Semester, in dem Sie in beiden Studiengängen eingeschrieben sind, hauptsächlich erst noch auf Ihren Bachelorabschluss konzentrieren und deswegen die Veranstaltungen und Prüfungen des ersten Mastersemesters vernachlässigen. Dies führt auf lange Sicht zu einer Verschiebung der Prüfungen in folgende Semester, zu vermehrtem Druck pro Semester und normalerweise auch zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit.

Wir raten Ihnen deshalb, sich zunächst auf Ihr Bachelorstudium zu konzentrieren und erst danach das Masterstudium aufzunehmen, um dadurch bei beiden Studien die bestmöglichen Bedingungen zu haben. Am besten lassen Sie sich hierzu im Prüfungsamt beraten.

Was passiert, wenn ich bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben bin und ich den erforderlichen Bachelorabschluss nicht schaffe (Verlust Prüfungsanspruch) oder andere Zugangsvoraussetzungen wie z. B. die geforderte Mindestnote nicht erreiche?

Wenn Sie bis zum Ende des ersten Semesters der Einschreibung in einen Masterstudiengang keinen Bachelorabschluss nachweisen können oder andere Zugangsvoraussetzungen wie z. B. die geforderte Mindestnote nicht erreicht haben, erlischt die Einschreibung. Eine erneute Einschreibung in einen Masterstudiengang ist dann erst wieder möglich, wenn die geforderten Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen werden.

Wenn ich neben dem Bachelorstudium bereits in einen Masterstudiengang eingeschrieben bin, darf ich dann die Prüfungen des Masterstudiengangs ableisten?

Wenn Sie gemäß § 19 Abs. 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz parallel zum Bachelorstudium bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben sind, dürfen Sie die Prüfungen dieses Masterstudiengangs ableisten.

Darf ich während eines Bachelorstudiums auch an Prüfungen eines Masterstudiengangs teilnehmen, obwohl ich nicht in einen Masterstudiengang eingeschrieben bin?

Nein. An Masterprüfungen können Sie nur teilnehmen, wenn Sie in einem  Masterstudiengang eingeschrieben sind.

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