Wichtige Information zur bisherigen 1+4-Regelung

Die bisher in Prüfungsordnungen vorhandene 1+4-Regelung wird nicht mehr umgesetzt.

Aussetzung der 1+4-Regelung

Wir bekommen aktuell wieder einige Anfragen zur sogenannten 1+4-Regelung, die noch in einigen Prüfungsordnungen bzw. Fachprüfungsordnungen enthalten ist.

Zur deutlichen Klarstellung:

Diese Regelung ist seit dem Sommersemester 2020 durch Beschlüsse der Prüfungsausschüsse ausgesetzt.

Auch nach dem Ende der Corona-Sonderregelungen wurde erneut beschlossen, diese Regelung weiterhin auszusetzen und nicht bei der Versuchszählung anzuwenden.

Damit entfällt also diese Regelung und es gibt keinen festen Zeitpunkt, bis zu dem Sie den ersten Versuch einer Prüfung spätestens antreten müssen.

In einigen neuen Fachprüfungsordnungen ist diese Regelung schon nicht mehr enthalten, sie wird nach und nach in neuen Versionen der Fachprüfungsordnungen gestrichen.

Wir raten jedoch, Prüfungen nicht zu lange zu schieben, um nicht irgendwann einen großen Berg an Prüfungen ableisten zu müssen.
Wer z. B. mit Prüfungsangst zu kämpfen hat, kann sich gerne kostenlos an die Psychosoziale Beratungsstelle des Studierendenwerkes wenden https://www.studiwerk.de/cms/psychosoziale_beratung-1001.html
Weitere Informationen zu Beratungsangeboten finden Sie hier https://www.umwelt-campus.de/beratungskompass-ucb/serviceeinrichtungen-weitere-beratungen-und-informationen

Seit dem Wintersemester 2023/2024 wieder gültig ist die Regelung zu Wiederholungsprüfungen: Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, muss spätestens im übernächsten Semester nach dem Nichtbestehen den Wiederholungsversuch ableisten.
Bei Versäumnis einer solchen Wiederholungsprüfung wird dieser Versuch mit „nicht bestanden“ bewertet (Ausnahme Erkrankung und fristgerechte Vorlage Attest).

Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an das Prüfungsamt wenden.

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